Wer Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wenn durch den Beginn der Kurzarbeit somit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeldausfall vorliegt, kann dieses noch bis zum 30. Juni 2023 erleichtert bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Unternehmen sollten jedoch weiterhin eine Vermeidung von Kurzarbeit anstreben. Durch geeignete Sparmaßnahmen ist dies sicherlich realisierbar.
Was müssen Arbeitgeber jetzt darüber wissen und wie wird Kurzarbeitergeld beantragt? Alle wichtigen Informationen zur Kurzarbeit, zum Kurzarbeitergeld, zur Zugangserleichterung, zum Anspruch, zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes und des Ablaufs einer Kurzarbeit erhalten Sie in diesem Artikel.
Kurzarbeit bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen eines Unternehmens vorübergehend weniger arbeiten, als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt wurde. Die Arbeitszeit kann bis auf null reduziert werden, wie das in vielen Unternehmen während der Corona-Krise der Fall war oder ist. Mit der Kurzarbeit sollen Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden.
Unternehmen können Kurzarbeit anmelden, wenn Sie unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Schlechte Marktkonjunktur, Lieferengpässe oder Ereignisse wie Naturkatastrophen sind denkbare Ursachen.
Die Arbeitnehmer*innen erhalten während der Kurzarbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld. Dieses deckt einen Großteil des Verdienstes ab, der durch die reduzierte Arbeitszeit wegfällt. Der gesamte Verdienst eines Arbeitnehmers in Kurzarbeit setzt sich also aus dem regulären Verdienst (“Kurzlohn“) und dem Kurzarbeitergeld zusammen.
Alle gewerblichen Unternehmen, die mindestens einen abhängig Beschäftigten haben, können Kurzarbeit anmelden. Die Unternehmensgröße oder die Branche spielen keine Rolle.
Unternehmen des Öffentlichen Dienstes können nur in außergewöhnlichen Fällen Kurzarbeitergeld beantragen. Die behördlich angeordneten Schließungen von Schulen oder Ämtern aufgrund der Corona-Pandemie zählen zu solchen Fällen.
Durch die Corona-Pandemie und deren wirtschaftliche Folgen erleichtert die Bundesregierung vorübergehend den Zugang zur Kurzarbeit für Unternehmen. Die zuvor geltenden Regeln sind in Klammern aufgeführt.
Die folgenden Regelungen sind neu:
Die Regelungen wurden bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Nur wenn ein Unternehmen unverschuldet, unvermeidbar, erheblich und vorübergehend in Schwierigkeiten gerät, kann es für seine Arbeitnehmer*innen Kurzarbeitergeld beantragen.
Unverschuldete Ursachen lassen sich grundsätzlich in drei Kategorien aufteilen:
Übliche branchen- oder saisonübliche Marktschwankungen reichen nicht aus, um Kurzarbeit zu begründen.
Das Unternehmen muss zunächst alles unternehmen, um die Kurzarbeit abzuwenden:
Der Abbau von Arbeitszeitkonten und Urlaubstagen ist nur dann zulässig, wenn diese nicht zweckgebunden oder bereits verplant sind.
Damit Kurzarbeit möglich ist, muss mindestens 10 Prozent des Verdienstes von mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegfallen. (Zuvor: Mindestens ein Drittel)
Das Ende des Arbeitsausfalls und die wirtschaftliche Erholung des Unternehmens muss absehbar sein.
Das sogenannte Transfer-Kurzarbeitergeld bildet eine Ausnahme; es gelten andere Voraussetzungen dafür. Diese Leistung zahlt die Agentur für Arbeit, wenn zum Beispiel ein Unternehmen aufgrund einer Umstrukturierung oder Insolvenz Mitarbeiter entlässt. Mit dem Transfer-Kurzarbeitergeld sollen die Arbeitnehmer*innen unterstützt werden, bis sie eine neue Beschäftigung gefunden haben. (Dieser Art der Kurzarbeit wird in diesem Artikel nicht weiter berücksichtigt.)
Unternehmen können Kurzarbeitergeld für alle Arbeitnehmer*innen beantragen, oder nur für einen Teil der Belegschaft, wenn z. B. nur bestimmte Abteilungen betroffen sind.
In der Regel sind alle regulär sozialversicherten Beschäftigten zum Bezug von Kurzarbeitergeld berechtigt. Dazu gehören mit Ausnahmen auch solche mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit.
Minijobber*innen, kurzfristig Beschäftigte und Arbeitnehmer*innen, die Krankengeld beziehen, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Leiharbeiter*innen können im Zuge der aktuellen Sonderregelung seit dem 1. März 2020 Kurzarbeitergeld erhalten. (Zuvor: nicht bezugsberechtigt)
Ebenso sind Auszubildende grundsätzlich ausgenommen – die Ausbildung kann meist trotz schlechter Auftragslage fortgesetzt werden. In besonderen Fällen, wie bei kompletten Betriebsschließungen, können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten.
Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung haben ebenfalls einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Gleiche gilt für anerkannte Asylbewerber*innen und Grenzgänger*innen, da diese in der Regel in Deutschland sozialversichert sind.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt erhalten 67 Prozent.
Allerdings gilt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze für das Kurzarbeitergeld: Verdient ein Arbeitnehmer mehr als 6.900 Euro (Westdeutschland) oder mehr als 6.450 Euro (Ostdeutschland) brutto, wird der darüber hinausgehend Verdienst nicht für das Kurzarbeitergeld berücksichtigt. Das Kurzarbeitergeld beträgt somit maximal 4.623,00 EURO (67 Prozent in Westdeutschland) oder 4.321,50 Euro (Ostdeutschland).
Während der Corona Krise galt folgende Sonderregelung:
Wenn Arbeitnehmer*innen von einem Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent betroffen sind, erhöht sich der Prozentsatz im Laufe der Zeit stufenweise. Vom 1.-3. Monat 60 Prozent (Eltern 67 Prozent). Vom 4.-6. Monat erhalten Arbeitnehmer*innen 70 Prozent (Eltern 77 Prozent) und ab dem 7. Monat 80 Prozent (Eltern 87 Prozent). Diese Regelung ist jedoch zum 01. Juli 2022 ausgelaufen.
Das Kurzarbeitergeld wird aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den regulären Verdienst für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen. Darauf fallen die üblichen Sozialabgaben an: Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und die Umlagebeiträge U1 und U2.
Auf 80 Prozent des ausgefallenen Verdienstes – dem sogenannten Fiktiventgelt – fallen ebenfalls Sozialabgaben an, mit Ausnahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach den gängigen Regeln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in aufgeteilt. Der Arbeitgeber kann sich seinen Anteil komplett von der Agentur für Arbeit erstatten lassen. (Zuvor: Der Arbeitgeber bezahlt den Anteil seiner Beiträge selbst.)
Wie erwähnt kann in bestimmten Fällen Kurzarbeitergeld für Auszubildende gezahlt werden. Jedoch muss in solchen Fällen die Vergütung für mindestens sechs Wochen in vollem Umfang weiter gezahlt werden. Das liegt daran, dass es sich laut gesetzlicher Definition bei der Ausbildungsvergütung nicht um einen Lohn für eine Arbeitsleistung handelt. Vielmehr ist es eine finanzielle Hilfe für den*die Auszubildenden.
Krank oder arbeitsunfähig gemeldete Arbeitnehmer*innen erhalten in den ersten sechs Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit sogenanntes Kranken-Kurzarbeitergeld (entsprechend der regulären Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber). Danach erhalten sie Krankengeld durch die Krankenkasse.
Kurzarbeitergeld wird für maximal 12 Monate bezahlt. Im Zuge der Corona-Krise wurde die Dauer auf 24 Monate erhöht. Seit dem 01. Juli 2022 gelten jedoch wieder maximal 12 Monate.
Wie lange Kurzarbeitergeld im Einzelfall gewährt wird, hängt von der individuellen Situation des jeweiligen Unternehmens ab und wird von der Agentur für Arbeit festgelegt.
Die Kurzarbeit darf unterbrochen werden, zum Beispiel wenn das Unternehmen einen großen Auftrag erhält, der vorübergehend bearbeitet werden muss. Danach kann die Kurzarbeit fortgesetzt werden; die festgelegte Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Unterbrechung.
Arbeitgeber müssen zuerst prüfen, ob sie die oben beschriebenen Voraussetzungen für Kurzarbeit erfüllen. Die gesetzlichen Vorgaben sind im Sozialgesetzbuch III §§ 95 bis 106 beschrieben. Arbeitgeber sollten ihren Fall der Agentur für Arbeit schildern und sich beraten lassen.
Im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen müssen Klauseln zur Kurzarbeit vorhanden sein, damit ein Arbeitgeber diese beantragen kann. Darin sollte auch die erforderliche Ankündigungsfrist vereinbart sein. Arbeitgeber sollten so früh wie möglich mit dem Betriebsrat sprechen – er muss der Kurzarbeit zustimmen.
Besteht keine der genannten Möglichkeiten, kann der Arbeitgeber als letztes Mittel durch Änderungskündigungen Kurzarbeit einführen.
Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter*innen die Kurzarbeit rechtzeitig ankündigen, üblicherweise durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Gibt es keinen, müssen Arbeitgeber Einverständniserklärungen aller betroffenen Mitarbeiter*innen einholen oder die Änderungskündigungen aussprechen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss ein Unternehmen die Kurzarbeit schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats eingehen.
Sie kann online eingereicht werden, inklusive der erforderlichen Unterlagen. Die Agentur für Arbeit erklärt die notwendigen Schritte in einem Video.
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Die Agentur für Arbeit prüft, ob alle Voraussetzungen gegeben sind. Fällt die Entscheidung positiv aus, muss der Arbeitgeber den ausführlichen Leistungsantrag innerhalb von drei Monaten stellen.
Im Regelfall prüft die Agentur für Arbeit Anträge schnell. Wenn alle Unterlagen komplett und korrekt sind, wird der Antrag meist innerhalb von zwei bis drei Wochen bewilligt und das Kurzarbeitergeld rückwirkend ab dem Monat der Anzeige ausgezahlt.
Für jeden Monat muss der Arbeitgeber einen Bericht über den tatsächlichen Verdienstausfall der Mitarbeiter einreichen und die Zahlung des Kurzarbeitergeldes beantragen. Auch dafür gilt jeweils eine Frist von drei Monaten.