Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt, dass Arbeitnehmer während der Probezeit keinen Urlaubsanspruch haben. Andere wiederum scheuen sich davor das Thema anzusprechen, da sie befürchten, dies direkt negativ ausgelegt zu bekommen oder gar als Kündigungsgrund während der Probezeit aufgeführt werden könnte.
Das liegt insbesondere daran, dass Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten an ihrem neuen Arbeitsplatz von einer längeren Kündigungsfrist profitieren können.
Die Probezeit dient beiden Parteien dazu, zu erkennen ob sie zueinander passen. Der Arbeitgeber kann sich in dieser Zeit von den Qualifikationen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers überzeugen, wohingegen der Arbeitnehmer einen besseren Eindruck und Überblick über das Unternehmen, Kollegen und Vorgesetzte erhält.
Doch stehen Arbeitnehmer während dieser Phase wirklich so sehr unter Beobachtung, wie sie sich selbst oftmals fühlen und gelten andere gesetzliche Regelungen beispielsweise beim Thema Urlaubsanspruch als nach der Probezeit?
Teilweise.
Nach Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) §5 hat jeder Arbeitnehmer mit Beginn seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat.
Wenn wir von den 24 gesetzlich zugesicherten Urlaubstagen im Jahr ausgehen, stehen Arbeitnehmern rechtlich pro Monat zwei Urlaubstage zu. Dies nennt man im Allgemeinen auch "Teilurlaubsanspruch". Einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub haben Arbeitnehmer während der Probephase jedoch noch nicht. Wenn sie bereits Ihren vollen Jahresurlaub nehmen möchten, kann dies verwehrt werden.
Beispiel: Ein Mitarbeiter arbeitet seit Februar in einem neuen Unternehmen und möchte sich im Juni Urlaub nehmen. Rechnerisch stehen ihm Anfang Juni aufgrund des Teilurlaubsanspruchs bereits 8 Urlaubstage zu. Wenn er jedoch einen zweiwöchigen Urlaub beantragt, kann sein Arbeitgeber dies problemlos ablehnen.
Aber Achtung: Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers während der Probezeit (sowie danach) nicht nachzukommen und diesen zu verweigern. Das geht nur, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder im Arbeitsvertrag etwas Derartiges schriftlich festgehalten wurde.
Ein betrieblicher Grunde kann beispielsweise ein saisonbedingter Mitarbeiterengpass sein.
Soll heißen: wurde schon zu vielen Mitarbeitern Urlaub zugesprochen und mit weiteren Abwesenheiten könnte dem Tagesgeschäft nicht mehr nachgegangen werden.
Viele Menschen, verwechseln die Probezeit mit der sogenannten “Wartezeit”.
Diese beschreibt, dass der volle Anspruch auf den Jahresurlaub erst entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate dauert. Wenn der Arbeitnehmer also innerhalb der ersten sechs Monate seiner Anstellung mehr Urlaub nehmen möchte, als ihm gemäß des Teilurlaubsanspruches zusteht, kann der Arbeitgeber dies ohne Probleme ablehnen.
Wenn dem Arbeitnehmer während der Probezeit gekündigt wird, hat er dennoch Anspruch auf die Urlaubstage, die er in dieser Zeit angesammelt hat. Das ist für jeden Monat, den er im Unternehmen gearbeitet hat, 1/12 des Jahresurlaubs. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund der verkürzten Kündigungsfrist während der ersten 6 Monate nicht die Möglichkeit hat, seinen Resturlaub in Anspruch zu nehmen, wird er monetär entschädigt.
Falls Sie merken sollten, dass ein Mitarbeiter besonders gestresst ist, können Sie ihn dabei unterstützen, mit seiner Unsicherheit umzugehen, indem Sie ihm Folgendes bewusst machen:
Schließlich möchte der Arbeitgeber einen motivierten und erholten Mitarbeiter, damit dieser weiterhin die volle Leistung abrufen kann. Somit ist der Weg für eine langfristige Zusammenarbeit geebnet. Diese Einsicht kann Angestellten einige Nerven sparen und dabei helfen Stresssituationen zu vermeiden.
Arbeitnehmer sollten also stets die Courage besitzen Ihre Anliegen vorzutragen und einen offenen und ehrlichen Austausch mit ihren Vorgesetzten suchen.
Auf diese Art kann der wohlverdiente Urlaub auch während der Probezeit in vollen Zügen genossen werden.
* gilt nur bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche stehen Ihnen 20 Urlaubstage zu.