Die moderne Arbeitswelt ist vielseitig, flexibel und innovativ. Das gilt auch für die verfügbaren Arbeitszeitmodelle. War früher noch der Vollzeitjob ganz normal, gibt es heute eine Vielzahl von unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen. Aber jeder Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis, sowie Arbeitnehmer in einem Minijob eint eine Tatsache: Sie haben einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Urlaub. Dieser kann sich allerdings unterscheiden und hängt von der geleisteten Arbeitszeit, sowie von anderen Faktoren ab. Welche das sind, und wie man den Anspruch auf Urlaub effektiv berechnen kann, sollen die nachfolgenden Absätze einmal näher aufzeigen.
Der gesetzliche Anspruch auf Urlaub, sowie die Fortzahlung des Entgelts, sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Dieses altehrwürdige Gesetz wurde 1963 verkündet und ist seitdem, in mittlerweile veränderter Fassung, gültig. Es regelt den grundsätzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, dessen Dauer und die Entgeltfortzahlung im Falle eines Urlaubs.
Das BUrl kann auf alle Arbeitnehmer, Auszubildende und Menschen in Heimarbeit angewandt werden. Selbständige sind zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, allerdings ergibt sich aus der nicht vorhandenen Sozialversicherungspflicht ein automatischer Ausschluss.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Kalendertage, wobei Feiertage und Sonntage nicht als Urlaubstage gezählt werden. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer erwartbar freigehabt hätte, zählen nicht in den Anspruch auf Urlaub. Der Mindesturlaub bezieht sich aber auf Vollzeitkräfte und muss in abgewandelter Form auf Teilzeitkräfte und Minijobber übertragen werden.
Je höher die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung, umso höher auch der Anspruch auf Urlaub. Teilzeitkräfte und Minijobber bekommen demnach einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub anteilig an ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit garantiert. Auch andere Faktoren, wie beispielsweise bereits gewährter Urlaub beim Wechsel des Arbeitsplatzes, oder aber Ansprüche auf Resturlaub können den gesamten Anspruch auf Urlaub beeinflussen.
Grundsätzlich muss jeder Jahresurlaub im Jahr genommen werden, in dem der Anspruch anfällt. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann der Anspruch auf das Folgejahr übertragen werden. In diesem Fall muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres, in dem der Anspruch entstanden ist, vollständig abgegolten werden. Das ist nur möglich, wenn gewichtige persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen.
Der Arbeitnehmerschutz in Deutschland ist sehr streng. Eine Ausbezahlung des Anspruches auf Urlaub ist deswegen grundsätzlich nur in einem Fall möglich. Wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Resturlaub nicht mehr genommen werden kann, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Restanspruch des Urlaubs auszuzahlen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt.
Eine durch einen Arzt nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit während des geleisteten Urlaubs zählt nach§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht zu den Urlaubstagen. In diesem Fall greifen die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der nicht geleistete Urlaub muss in einem anderen Zeitraum nachgeholt werden.
Die Elternzeit ist bei Arbeitnehmern sehr beliebt, führt aber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruches. Für jeden vollen Monat in Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um ein Zwölftel kürzen. Geht die Elternzeit also über ein Kalenderjahr, so besteht kein Rechtsanspruch auf eine Übernahme der Urlaubszeit in das Folgejahr. Wohlgemerkt darf der Arbeitgeber kürzen, aber er muss natürlich nicht. Es sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden, ob eine Kürzung seitens des Arbeitgebers nicht durchgeführt wird.
Das Sabbatical ist ein vom Arbeitgeber gewährter Sonderurlaub ohne Bezahlung. In der ist der Arbeitsvertrag zwar gültig, aber ausgesetzt. Es fällt kein Anspruch auf Bezahlung, und somit kein Anspruch auf Urlaub an.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinerlei Anspruch auf Sonderurlaub. Eine Ausnahme bilden hier Beamte. Allerdings haben auch Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Sonderurlaub gewährt zu bekommen. Das ist immer dann möglich, wenn es dem Arbeitnehmer aus unvertretbaren und/oder persönlichen Gründen nicht möglich ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen (z. B. im Falle eines Sonderurlaubs im Todesfall).
Der Zwangsurlaub ist nur möglich, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dem Zwangsurlaub sind andere Maßnahmen, z.b. Kurzarbeit grundsätzlich vorzuziehen. Weder dürfen bisher genehmigte Urlaubsansprüche an den Zwangsurlaub angerechnet werden, noch darf der Urlaub des Folgejahres als Zwangsurlaub verplant werden.
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Art der Beendigung spielt dabei keine Rolle. Der Resturlaub berechnet sich wie folgt:
ges. Anspruch auf Urlaub bis zum Kündigungstermin - bereits getätigter Urlaub = Resturlaubsanspruch
Mehr zum Urlaubsanspruch bei Kündigung.
Die 6-Tage-Woche berechtigt den Arbeitnehmer zu einem Anspruch aus einer sogenannten Vollarbeit. Die Voraussetzung des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Tagen sind bei einer 6-Tage-Woche somit immer erfüllt.
Der Urlaubsanspruch nach Alter spielt eine große Rolle. Je älter der Arbeitnehmer wird, umso mehr Anspruch auf Urlaub hat er. Die folgenden Ansprüche sind gängig:
Bis 16. Lebensjahr: 30 Tage
Bis 30. Lebensjahre: 27 Tage
Ab 40. Lebensjahre: 28 Tage
Ab 50. Lebensjahre: 29 Tage
Ab 60. Lebensjahre: 30 Tage
Arbeitet der Arbeitnehmer in Teilzeit künftig an derselben Zahl an Wochentagen, so ändert sich nichts an seinem Urlaubsanspruch. Sind weniger Arbeit sage vereinbart, so muss man anhand der geleisteten Arbeitstage den Urlaubsanspruch berechnen.
Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, können ihren Urlaubsanspruch mit dieser Formel berechnen: Urlaubstage pro Jahr / vertraglich vereinbarte Wochenarbeitstage x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Anspruch auf Urlaub bei Teilzeitarbeit
Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs von Minijobbern gilt die folgende Formel:
Wochenarbeitstage x 24 / 6
Der Gesamturlaubsanspruch lässt sich mit der folgenden Formel einfach berechnen:
gesetzlicher Mindesturlaub / 6 Wochenarbeitstage + tatsächliche Arbeitstage = gesamter Anspruch auf Urlaub