Endlich Sommer: Die Vorfreude auf blaues Meer, Sonnenschirm und Liegestuhl steigt bei den Mitarbeitern. Währenddessen kommt plötzlich ein Großauftrag rein, der für den Betrieb lukrativ ist. Darf der Chef seinen Mitarbeitern ein Urlaubsverbot aussprechen? Ganz so einfach ist das für beide Seiten nicht.
Was ist ein Urlaubsverbot?
Bei einer Urlaubssperre untersagt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den Urlaub für einen bestimmten Zeitraum. Auch wenn der Urlaub bereits genehmigt war, darf er unter Umständen nicht genommen werden. Unternehmen greifen beispielsweise bei hoher Auftragslage oder bei Personalengpässen aufgrund von einer unvorhersehbaren Krankheitswelle zu diesem Mittel. Ein generelles Verbot ist aber nicht immer rechtens, denn Unternehmen müssen dabei besondere Gesetze berücksichtigen und das Urlaubsverbot sorgfältig begründen. Unter Umständen müssen sie auch Ausgleichszahlungen gewähren, nämlich dann, wenn Mitarbeiter bereits eine Reise gebucht haben.
Wann dürfen Arbeitgeber ein Arbeitsverbot verhängen?
Die Wunschtermine für den eigenen Urlaub muss der Arbeitgeber grundsätzlich umsetzen. Das ist im Paragrafen 7 im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Allerdings ist auch klar, dass nicht alle Mitarbeitenden gleichzeitig in den Sommerferien in den Urlaub fahren können. Unternehmen müssen deshalb auch soziale Aspekte berücksichtigen. In den Sommerferien haben oftmals Mitarbeiter Vorrang, die schulpflichtige Kinder haben. Eine Rolle spielt auch, wenn Partner nur zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub nehmen können, etwa als Erzieher oder Lehrer.
Der Arbeitgeber darf aber nicht immer dieselben Mitarbeiter bevorzugen. Das heißt, auch die kinderlosen Kollegen müssen einmal zum Zug kommen, wenn sie in den Sommerferien an den Strand fliegen möchten. Ein Urlaub darf also aus sozialen Aspekten abgelehnt werden. Wesentlich häufiger spielen beim Verhängen eines solchen Verbots aber betriebliche Belange einen Grund. Dringliche betriebliche Belange liegen zum Beispiel bei einem hohen Krankenstand vor, bei einem Lieferverzug oder einem lukrativen Großauftrag.
Im Grunde fallen alle Umstände unter diesen Punkt, die die Anwesenheit bestimmter oder aller Mitarbeiter erfordern. Auch die Saison muss in bestimmten Branchen berücksichtigt werden. Im Einzelhandel kann der Urlaub in der Zeit vor Weihnachten verboten werden, da in dieser Zeit besonders viel los ist. Ein Florist kann dafür vielleicht im Mai keinen Urlaub nehmen, wenn etliche Brautpaare heiraten. Entscheidend ist immer der Einzelfall.
Wann und wie müssen Arbeitgeber über Urlaubssperren informieren?
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen dazu, wann man Mitarbeiter über ein Urlaubsverbot informieren muss. Der Vorgesetzte muss seine Mitarbeiter zum Wohle des Betriebsablaufs jedoch rechtzeitig informieren. Gibt es einen Betriebsrat, so muss auch dieser in Kenntnis gesetzt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt in Paragraf 87, dass der Betriebsrat beim Thema Urlaub ein Mitbestimmungsrecht hat. Empfohlen wird aber grundsätzlich, dass die Mitarbeiter rechtzeitig und so schnell wie möglich informiert werden. So lassen sich Unstimmigkeiten am besten vermeiden. Im Idealfall suchen Chefs dabei schon Möglichkeiten heraus, wann Mitarbeiter ihren verdienten Urlaub nachholen können.
Wie lange darf ein Urlaubsverbot sein?
Es gibt kein Gesetz, das regelt, wie lange ein Verbot für Urlaub höchstens verhängt werden darf. Das Unternehmen muss aber das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren. Die Branche spielt dabei eine zentrale Rolle. Eine Urlaubssperre kann sich demnach auf mehrere Wochen oder Monate erstrecken, weil zum Beispiel das Weihnachtsgeschäft ansteht. Oft beginnen dafür schon Ende Oktober die Vorbereitungen. Es wäre also verhältnismäßig, eine Urlaubssperre auf die Monate November und Dezember zu verhängen.
Allerdings dürfen Chefs nicht den Großteil des Jahres blockieren, weil es dann für die Angestellten unverhältnismäßig wird, einen geeigneten Zeitpunkt für Urlaub zu finden. Wie lange eine Sperre höchstens dauern darf, hängt also vom Betrieb und der Branche ab und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu bewerten.
Welche Folgen hat es, wenn Mitarbeiter die Sperre nicht einhalten?
Das Urlaubsverbot nicht einzuhalten, ist keine gute Idee. Mitarbeiter haben die Pflicht, ihre Arbeit anzutreten und zu erfüllen. Der Arbeitnehmer verweigert die Arbeit, wenn er trotz Urlaubssperre in Richtung Süden fliegt und nicht zur Arbeit erscheint. Damit verletzt er seine Pflicht, seiner Arbeit nachzukommen. Dies kann sofort mit einer Abmahnung geahndet werden. Unter Umständen kann dies sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn bereits eine Abmahnung vorliegt und es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum offiziellen Ende der Kündigungsfrist fortzuführen.
Auch hier gilt, dass der Einzelfall individuell betrachtet werden muss. Kurzum darf ein Arbeitnehmer nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers in den Urlaub fliegen. Ein Verbot in der Probezeit ist wesentlich strenger. Wer dagegen verstößt, kann fristlos entlassen werden.
Können Mitarbeiter gegen ein Urlaubsverbot vorgehen?
Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nicht eigenmächtig den Urlaub antreten, auch wenn sie glauben, das Verbot des Arbeitgebers sei unwirksam. Ohne die offizielle Erlaubnis sind sie weiter zur Arbeitsleistung verpflichtet. Wer von einer Sperre betroffen ist, sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Findet sich keine Lösung, können Mitarbeiter Klage auf Urlaubsbewilligung im gewünschten Zeitraum im Eilverfahren erheben. Wird dieser stattgegeben, kann der Urlaub angetreten werden. Insgesamt muss ein Urlaubsverbot immer verhältnismäßig sein, das heißt, ein Betrieb muss den Mitarbeitern auch regelmäßig die Möglichkeit einräumen, Urlaub zur Erholung zu machen.
Was passiert, wenn Urlaub bereits genehmigt wurde?
Betriebliche Gründe für eine plötzliche Streichung der Urlaubstage zeichnen sich leider nicht monatelang ab. Eine Grippewelle kündigt sich nicht an und kann den Betrieb lahmlegen. Auch ein Großauftrag kann spontan anstehen. Ist der Urlaub bereits genehmigt worden, gelten strengere Kriterien als bei einer einfachen Sperre, die im Voraus erteilt wird.
Im Grunde darf ein genehmigter Urlaub nur im absoluten Ausnahmefall storniert werden, nämlich wenn der Betrieb ohne den Mitarbeiter stillstehen würde. Das kann der Fall sein, wenn es nur zwei Maschinenführer gibt und einer erkrankt ist. Handelt es sich um einen normalen Engpass beim Personal, reicht diese Begründung nicht aus. Der genehmigte Urlaub darf wirklich nur dann gestrichen werden, wenn es ein unvorhersehbarer Notfall eintritt. Dabei gilt, dass das Unternehmen dem Mitarbeiter den Schaden ersetzen muss, also Stornokosten oder andere Buchungskosten. Muss ein Mitarbeiter gar seinen Urlaub abbrechen, dann muss der Betrieb auch die Rückreisekosten bezahlen. Die Urlaubstage werden dem Mitarbeiter wieder gutgeschrieben.
Urlaubsverbot während der Probezeit?
Ein generelles Urlaubsverbot während der Probezeit gibt es nicht. Rechtlich gesehen erwirbt der neue Arbeitnehmer in jedem Monat sein Recht auf ein Zwölftel seines Jahresurlaubs. Diesen kann er auch in der Probezeit nehmen.
In manchen Betrieben ist es üblich, in der Probezeit keinen Urlaub zu nehmen. Ein generelles Urlaubsverbot in der Probezeit wird dabei nicht ausgesprochen. Allerdings kann es berechtigte Gründe geben, weshalb ein Mitarbeiter dringend Urlaub braucht. Empfehlenswert ist auch hier, wenn Mitarbeiter und Vorgesetzter das Gespräch suchen und eine Lösung finden.