Was ist der Inflationsbonus?
Um angestellte Privatmenschen aufgrund der steigenden Lebenshaltungskosten finanziell zu entlasten, hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, einen Inflationsausgleich finanzwirtschaftlich in die Wege zu leiten. Die Inflationsprämie sollen Arbeitnehmer jedoch nicht direkt vom Staat erhalten, sondern auf freiwilliger Basis durch die Arbeitgeber. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern mit einer Maximalsumme von 3.000 Euro entlasten. Der Inflationsbonus ist zudem in Höhe von bis zu 3000 Euro steuerfrei. Außerdem müssen hierauf auch keine sozialversicherungspflichtigen Abgaben getätigt werden.
Die Regierung versteht den Inflationsausgleich als Bestandteil des 3. Entlastungspakets. Im Zeitraum zwischen dem 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt der Fiskus diese 3000 Euro Inflationsprämie in der Auszahlung.
Warum gibt es die Inflationsausgleichszahlung?
Die aktuelle Zeit ist innereuropäisch von hohen Inflationskennziffern geprägt. Unternehmer und Privatleute sind zunehmend mit steigenden Lebenshaltungskosten konfrontiert. Nahrungsmittel, Heizkosten, Benzin oder Aufwendungen für Stromausgaben steigen aktuell, insbesondere aufgrund des völkerrechtswidrigen Kriegs Russlands gegen die Ukraine, die eine Bergfahrt der Preisspannen auf dem Energie- und Strommarkt ausgelöst hat, unkontrolliert an. Unternehmen, die ihre Beschäftigten in diesen schweren wirtschaftlichen Zeiten unterstützen möchten, haben in der Praxis 2 Optionen. Zum einen können sie eine konservative Gehaltserhöhung an die Angestellten ausschütten oder eine einmalige Entlastungszahlung leisten, die durch die Bundesregierung in der Form der Inflationsprämie steuer- und sozialabgabenfrei möglich ist. Die Beschäftigten können im letzten Fall über die steuerfreie Einmalzahlung in voller Summe verfügen und auch die Unternehmen müssen keinen steuerlich wirksamen Anteil an den Fiskus entrichten. Es gilt Brutto gleich Netto!
Steuerberater befürworten die Inflationsprämie als ein probates Mittel, um die aktuelle wirtschaftliche Krise zu überbrücken. Sollte das Preisniveau des Lebensunterhalts auch in kommenden Zeiten auf einem solch hohen Niveau weiter verharren, müssen bzw. sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch auch weitere feste Gehaltserhöhungen in Erwägung ziehen.
Da die Regierung die Zahlungen für die Inflationsprämie in die Hände der Arbeitgeber und Unternehmer gelegt hat, liegt hierbei ein freiwilliger Zahlungscharakter der Unternehmen vor. Die Inflation ist jedoch allgegenwärtig, weshalb sich ein Großteil der Unternehmungen bereits positiv über die Zahlung der Prämie geäußert und eine grundlegende Bereitschaft zur Ausschüttung der 3000 Euro steuerfrei kommuniziert hat. Aufgrund der ebenso sehr stark angespannten wirtschaftlichen Situation der Unternehmen werden jedoch viele Firmen finanziell nicht dazu fähig sein, die Inflationsprämie in voller Höhe auszuzahlen. Das macht aber nichts, da Arbeitgeber nicht die volle Prämie zahlen müssen. Auch kleine Hilfeleistungen für Beschäftigte führen schon zu einer Entlastung und somit zu einer höheren Mitarbeiterbindung.
Voraussetzungen für die steuerfreie Einmalzahlung
Eine zwingende Voraussetzung, die bei einer Inflationsprämie einzuhalten ist, befindet sich darin, dass der Bonus zusätzlich zum regelmäßig geschuldeten Arbeitslohn ausgeschüttet wird. Die sogenannte Entgeltumwandlung muss unterlassen werden. Zudem müssen die Arbeitgeber auf der zu erstellenden Lohnabrechnung die Inflationsausgleichsprämie separat kennzeichnen, sollte sie ausgeschüttet werden.
Steuerfreie Einmalzahlung und ihre Voraussetzungen im Überblick
- Die Leistung darf nicht auf den Rechtsanspruch des vertraglichen Arbeitslohns angerechnet werden
- Zweckgebundene oder verwendungsgebundene Leistungen dürfen nicht bereits vertraglich festgelegte Arbeitslohnerhöhungen ersetzen
- Beim Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht um diese Summe erhöht werden
- Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten dieser Leistung herabgesetzt werden
Ist der Inflationsbonus einklagbar?
Die Regierung hat die Inflationsprämie in Höhe von maximal 3000 Euro steuerfrei als sogenannte Kann-Leistung definiert. Hieraus entsteht die Maßgabe, dass Beschäftigte keinen Rechtsanspruch auf diese Leistung haben, da sie freiwillig ist. Auch besteht kein Rechtsanspruch auf die Gesamtsumme von 3000 Euro bei der Ausschüttung dieser Leistung. Es sind auch geringere Zahlungen möglich.
Inflationsprämie als Sachleistung
Die Bundesregierung, die die Inflationsausgleichsprämie als zusätzliches Instrument charakterisiert, um eine Entlastung der Privathaushalte zu erlangen, sieht auch Sachleistungen im Rahmen des Inflationsausgleichs vor. Es ist alles denkbar, dass eine Entlastung der Privathaushalte sicherstellt. Außerdem können solche Leistungen maßgeblich zur Employee Experience der Mitarbeiter beitragen
Hier ein paar Beispiele:
Warengutscheine
Gutscheine für Waren des eigenen Unternehmens oder Gutscheine für die Waren von Drittanbietern.
Tankgutscheine
Gutscheine, die für eine oder mehrere Tankstellen nutzbar sind.
Essensgutscheine
Dabei kann es sich beispielsweise um Gutscheine für die Kantine handeln, oder um sogenannte Essensschecks, die bei vielen Restaurants eingelöst werden können.
Gutscheine unterliegen im Regelfall bis zu einer Maximalsumme von 50,00 Euro je Gutschein einer steuerlichen Freiheit, wenn sie als monatlicher Sachbezug zulässig sind. Aufgrund der Inflationsprämie ist es jedoch auch möglich, steuerfreie Gutscheine bis zu einer Höhe von 3000 Euro steuer- und abgabenfrei zu behandeln.
Kann die Inflationsprämie auch in mehreren Teilen ausgeschüttet werden?
Zu beachten ist weiterhin, dass der Inflationsbonus nicht im Rahmen einer einmaligen Auszahlung durch den Arbeitgeber ausgeschüttet werden muss. Es wäre ebenso denkbar, den Betrag auch in monatlichen Raten auszuschütten, genau, solange bis die maximal 3000 Euro erreicht sind. Natürlich muss der Zeitraum bis Dezember 2024 eingehalten werden.
Muss jeder Mitarbeiter die gleiche Höhe des Bonus bekommen?
Bei der Inflationsprämie handelt es sich um eine sogenannte Kann-Leistung des Arbeitgebers. Ein grundlegender Rechtsanspruch ist hierfür nicht einklagbar. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch zu benachteiligen, indem eine Gruppe an Teammitgliedern lediglich 1000 Euro des Bonus erhält und der restliche Teil 3000 Euro Inflationsprämie bekommt, ist nicht statthaft. Mitarbeiter müssen auch bei dieser Leistung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz behandelt und vergütet werden. Sollte kein sachlich nachvollziehbarer Grund hierfür vorliegen, so müssen die Mitarbeiter gleich behandelt werden. Gibt es jedoch einen sachlich nachvollziehbaren Grund, der unterschiedliche Höhen der Auszahlungssummen rechtfertigt, wie beispielsweise Vollzeit- und Teilzeitarbeit, so können in diesem Fall Unterschiede gemacht werden.
Inflationsprämie für Minijobber, Werkstudenten sowie Azubis
Werkstudenten, Minijobber und Azubis sind ebenso Arbeitnehmer im engeren Sinne. Oftmals werden diese Mitarbeitergruppen jedoch bei Auszahlungen und Vorgängen nicht berücksichtigt. Unternehmen müssen sie jedoch bei der Ausschüttung des Inflationsbonus ebenso berücksichtigen. Eine Nichtausschüttung würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn alle anderen Mitarbeiter die Inflationsprämie erhalten würden.
Was müssen Unternehmen bei der Auszahlung beachten
Wir haben ein paar Beispiele herausgesucht, um zu verdeutlichen, was Unternehmen bei der Auszahlung beachten sollten.
Beispiel 1
Der Arbeitgeber zahlt beispielsweise zweimal 1500 Euro an die Belegschaft aus und deklariert es als Bestandteil des Arbeitsentgelts. Das Zusätzlichkeitserfordernis wäre jedoch nur erfüllt, wenn die 1500 Euro jeweils nicht Bestandteil des regulären Entgelts sind.
Beispiel 2
Ein Mitarbeiter hat bereits eine Lohnerhöhung mit Wirkung ab Oktober 2022 erhalten. Der Arbeitgeber zahlt ab Oktober diese Gehaltserhöhung als Inflationsprämie aus. Auch hier verstößt der Arbeitgeber gegen das Zusätzlichkeitserfordernis. In einem solchen Fall darf die Inflationsausgleichsprämie nicht anstelle der bereits vertraglich vereinbarten Lohnerhöhung bezahlt werden.
Beispiel 3
Ein Arbeitgeber zahlt in den möglichen 26 Monaten die Inflationsprämie gestückelt in der Form von jeweils 100 Euro pro Monat an die Mitarbeiter aus. Nach Beendigung der Auszahlungsmöglichkeit Ende 2024 wird das Arbeitsentgelt um regulär diese Prämienhöhe ergänzt. Auch hier liegt das Erfordernis der Zusätzlichkeit nicht vor.
Inflationsprämie als Recruiting Tool
Unternehmen können die Inflationsprämie als zusätzlichen Anreiz beim Recruiting nennen. Mitarbeiter erhalten die Inflationsprämie dann zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt. Das überzeugt einerseits, weil Mitarbeiter einen zusätzlichen Bonus erwarten können und andererseits, weil das Unternehmen sich um die Belange der Mitarbeiter kümmert.
Positive Aspekte des Inflationsbonus für den Arbeitgeber
Bei dem Inflationsbonus handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die die Regierung eingeräumt hat. Arbeitgeber können Arbeitnehmern hierdurch eine Maximalsumme von 3000 Euro zukommen lassen, die arbeitnehmerseitig und arbeitgeberseitig steuerfrei ist. Arbeitgeber können den angestellten Mitarbeitern hierdurch eine Unterstützung und Wertschätzung zuteil kommen lassen. Vom Gesetzgeber kann der Arbeitnehmer sich diesen Extrabetrag jedoch nicht zurückholen. Dieses Instrument ist primär auch als Mitarbeiterbindungsinstrument, also als eine langfristige Mitarbeiterbindung, durch den Arbeitgeber zu werten, der den Mitarbeitern in der inflationären Zeit vor finanziellem Schaden bewahrt. Der Bonus ist zudem auch günstiger als eine reguläre Gehaltserhöhung in dieser Größenordnung zu gewähren, da auf reguläre Gehaltszahlungen zusätzlich auch steuer- und sozialversicherungspflichtige Abgaben anfallen.