Beides kann weder im Interesse des Arbeitnehmers noch des Arbeitgebers sein. Deshalb sind hier gesetzlich klare Regelungen definiert und Vorschriften zu den Mindestpausenzeiten festgelegt worden.
Welche Pausenzeiten sind gesetzlich vorgeschrieben?
Kaum ein Thema wird in den Büros so häufig diskutiert wie die Pausenzeiten. Denn hier tun sich jede Menge Fragen auf, die von den Arbeitnehmern auch gern nach den eigenen Bedürfnissen ausgelegt werden: Gelten die von Rauchern genommenen Pausen bereits rechtlich als Pausen? Wie sieht es beim kurzen Schwätzchen mit Kollegen aus? Und muss tatsächlich die Zeit, die der Arbeitnehmer auf der Toilette verbringt als Pausenzeit gezählt und am Ende des Tages nachgearbeitet werden? Der Gesetzgeber schafft in § 4 des Arbeitszeitgesetzes mit der Definition von Ruhepausen Klarheit:
„Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.“
Hieraus lassen sich die folgenden gesetzlichen Vorgaben ableiten:
- Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Pause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
- Bei einer Arbeitszeit von über neun Stunden steht dem Arbeitnehmer eine weitere Unterbrechung seiner Tätigkeit von 15 Minuten zu.
- Die Pausenzeiten können auch in mehrere Blöcke aufgeteilt werden, sie müssen aber mindestens 15 Minuten betragen, um als echte Pause gezählt zu werden.
- Beträgt die Arbeitszeit weniger als sechs Stunden, sind keine Pausen vorgeschrieben.
Anhand des letzten Punkts wird damit auch klar, dass der Toilettengang natürlich nicht als Pause gewertet werden kann und auch ein Austausch mit den Arbeitskollegen zwischendurch im Regelfall zur regulären Arbeitszeit zählt. Raucherpausen sind hingegen weiterhin ein umstrittenes Thema. Hier sollten individuell klare Absprachen mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
Gesetzliche Pausen bei Jugendlichen
Ist der Arbeitnehmer noch nicht volljährig, muss zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz berücksichtigt werden. Demnach müssen Jugendliche bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis sechs Stunden bereits eine Pause von mindestens 30 Minuten einplanen. Bei mehr als sechs Arbeitsstunden beträgt die Mindestpausenzeit sogar eine Stunde.
Auch Jugendliche haben die Möglichkeit, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in 15-minütige Blöcke zu teilen. Kürzere Pausen sind auch hier nicht gültig.
Werden Pausen vergütet?
Die Pause steht dem Arbeitnehmer als frei nutzbare Zeit zur Verfügung, die er nach seinen Interessen gestalten kann. Ob er in der Pause beispielsweise mit den Kollegen die Kantine aufsucht oder lieber eine Runde im Park spazieren geht, ist komplett ihm selbst überlassen. Diese freie Zeit wird vom Arbeitgeber nicht bezahlt und ist entsprechend nicht der regulären Arbeitszeit zuzuzurechnen.
Neben den Ruhepausen können unter Umständen auch Betriebspausen auftreten. Von diesen ist die Rede, wenn der Arbeitnehmer zwangsläufig eine Pause einlegen muss, die er aber nicht geplant und auch nicht zu verantworten hat. Diese können beispielsweise auftreten, wenn es im Unternehmen technische Probleme gibt oder sich Kunden bei vereinbarten Terminen verspäten. Der Arbeitnehmer muss in diesen Fällen jederzeit wieder arbeitsbereit sein und wird in dieser Zeit des Wartens weiterhin bezahlt.
Müssen Pausen dokumentiert werden?
Generell besteht hinsichtlich der Pausenzeit per Gesetz keine Dokumentationspflicht. Ob und in welcher Form die Pausenzeiten erfasst werden, ist damit jedem Unternehmen selbt überlassen. Bei den Arbeitszeiten hingegen sollten Arbeitgeber das EuGH Urteil zur Arbeitszeiterfassung berücksichtigen.
Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu gewähren und die Einhaltung der Pausenzeiten zu kontrollieren. Da ihm bei Missachtung eine Strafe droht, kann er im Umkehrschluss auch von seinen Angestellten fordern, diese Pausenzeiten dokumentieren.
Sollte ein Arbeitgeber feststellen, dass sich ein Arbeitnehmer nicht an die vorgeschriebene Pausenregelung hält, kann er Abmahnungen aussprechen. Die Dokumentation der Pausen gilt demnach als Absicherung für beide Parteien und ist unter diesem Aspekt durchaus zu empfehlen.
Der Unterschied zwischen Ruhepausen und Ruhezeit
Ruhepausen und Ruhezeiten – beide Begriffe klingen zwar recht gleich, beziehen sich jedoch auf grundlegend andere Thematiken. Bei der Ruhepause handelt es sich wie bereits geschildert um die Mindestzeit, die der Arbeitnehmer während eines Arbeitstages seine Tätigkeit niederlegen muss.
Die Ruhezeit beschreibt hingegen die arbeitsfreie Zeit zwischen zwei Arbeitstagen beziehungsweise Schichten. Auch für die Ruhezeiten gibt es gesetzliche Regelungen. So muss die Arbeitsunterbrechung zwischen zwei Schichten mindestens 11 Stunden betragen.
Zählt ein Unfall während der Pause als Arbeitsunfall?
Ereignet sich während der Mittagspause auf dem Weg zur Kantine ein Unfall, ist dieser als Wegeunfall einzustufen und es liegt ein Versicherungsschutz vor. In der Kantine angekommen, verhält sich die Situation hingegen wieder anders. Denn das Essen selbst gilt als Privatangelegenheit. Sollte sich in dieser Zeit ein Unfall zutragen, gilt dieser nicht als Arbeitsunfall.
Die Situationen sind demnach sehr individuell zu beurteilen.
Ausnahmen von den gesetzlichen Pausenzeiten
Die genannten gesetzlichen Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die in §18 des Arbeitszeitgesetzes festgehalten sind. Ausgenommen von der Regelung sind so beispielsweise leitende Angestellte, Chefärzte und Arbeitnehmer, die Familienangehörige pflegen oder erziehen müssen. Bei Jugendlichen muss, wie bereits aufgeführt, das Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden und für Besatzungsmitglieder auf Handelsschiffen gilt stattdessen das Seearbeitsgesetz.
Weitere Ausnahmen können über Tarifverträge geregelt sein. §7 des Arbeitszeitgesetzes bezieht sich dabei insbesondere auf Verkehrs- und Schichtbetriebe, die ihre Pausen in kürzere Zeiten aufteilen können. Statt der vorgeschriebenen Mindestzeit von 15 Minuten ist es jenen Betrieben möglich, ihren Arbeitnehmern beispielsweise am Ende jeder Arbeitsstunde eine Pause von 5 Minuten zu gewähren.
Zudem legen die gesetzlichen Pausenzeiten in Deutschland lediglich einen Mindeststandard fest. Das heißt, zugunsten der Arbeitnehmer können im Unternehmen auch individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Längere Pausen sind so möglich und werden im Arbeitsvertrag geregelt.
Auch die Arbeitsbereitschaft stellt eine Ausnahme dar. Hierbei sind Mitarbeiter zwar nicht mit der Arbeit beschäftigt, müssen aber jederzeit eingreifen können. Somit gilt diese Zeit nicht als Pause, sondern als "wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung".