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Schwangere Mitarbeiterin in einem Gespräch

Mutterschutz: Urlaubsanspruch, Fristen & Definition

Was ist Mutterschutz?

Der besondere Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder sich in der Phase nach der Geburt befinden, nennt man Mutterschutz. Er wird durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Dabei werden die Frauen und ihr Kind während der genannten Zeit geschützt. Bei Mutterschutz und Elternzeit handelt es sich also um zwei verschiedene Dinge.

Zum Mutterschutz zählen dabei folgende Aspekte:

  • Schutz der Gesundheit der Mutter am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft
  • Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und nach der Geburt
  • Beschäftigungsverbot in den letzten Wochen vor der Entbindung
  • Beschäftigungsverbot in den ersten Wochen nach der Geburt 
  • Sicherung der Lohnauszahlung während des gesamten Zeit des Beschäftigungsverbots

Welche Fristen gibt es für den Mutterschutz?

Die Fristen beschreiben den Zeitraum, in dem die Schwangere oder die frisch gewordene Mutter vom Gesetz her nicht arbeiten darf. Dabei handelt es sich um die nachfolgenden Zeiträume:

  • Beginn des Mutterschutzes: 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin 
  • Ende des Mutterschutzes: 8 Wochen nach der Geburt des Kindes
  • Ausnahme: Ende des Mutterschutzes nach 12 Wochen, wenn die Verlängerung des Schutzes bei der Krankenkasse beantragt wird oder bei der Geburt von ...
  • Zwillingen, Drillingen, Mehrlingen
  • medizinische Frühgeburten
  • einem behinderten Kind 

Außerdem ist zu beachten, dass der Mutterschutz auch dann insgesamt 14 Wochen beträgt, wenn das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt kommt. Der Schutz wird dann nicht auf 8 Wochen nach der Geburt verkürzt, sondern die Differenz zwischen Geburt und den 6 Wochen vor der Geburt werden hinzugefügt und angehängt an die 8 Wochen nach der Entbindung.

Finanzielle Entschädigung: Wer zahlt?

Nach dem deutschen Mutterschutzgesetz erhält die Arbeitnehmerin in der Regel die Fortzahlung ihres Lohn in den ersten 6 Wochen vor der Geburt und den 8 Wochen nach der Entbindung. Die Lohnfortzahlung für die oben genannten Sonderfälle wird auf 12 Wochen nach der Geburt erweitert. Diese Frauen erhalten somit eine Lohnfortzahlung von insgesamt 18 Wochen.

Während dieser gesamten Zeit vor und nach der Entbindung besteht ein Arbeitsverbot der Arbeitnehmerinnen.

Seit 2006 ist die Finanzierung aller Aufwendungen, die Arbeitgebern durch das Mutterschutzgesetz entstehen, in einem gesetzlichen Umlage- und Ausgleichsverfahren festgelegt.

Das gesetzliche Umlage- und Ausgleichsverfahren

Das Verfahren schreibt vor, dass alle Arbeitgeber die sogenannte "U2 Umlage" abführen. Deren Höhe berechnet sich aus der Summe aller der Rentenversicherungspflicht unterliegenden Entgelte, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin berechnet. Im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsbeiträgen muss der Arbeitgeber die U2 Umlage alleine tragen. 

Alle Arbeitnehmerinnen in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld werden während des Mutterschutzes finanziell entschädigt. Während des Mutterschutzes erhalten Arbeitnehmerinnen das Mutterschutzgeld von der Krankenkasse. Es beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Wenn der durchschnittliche Nettolohn einer Arbeitnehmerin pro Tag diesen Betrag übersteigt, muss ihr Arbeitgeber die Differenz in Form eines Zuschusses zahlen.

Welche Regelungen gelten für den Urlaubsanspruch im Mutterschutz?

Da es sich bei dem Mutterschutz um ein Beschäftigungsverbot handelt, gilt er als Beschäftigungszeitraum. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch vollständig erhalten müssen. Zudem sind sie nicht dazu verpflichtet ihren restlichen Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes zu nehmen.

Nach Ablauf der Schutzfristen können Arbeitnehmerinnen ihren Resturlaub noch im laufenden Kalenderjahr oder im nächsten Jahr nehmen. Wenn eine Frau also gegen Ende eines Kalenderjahres in Mutterschutz geht und nach Ablauf des Mutterschutzes ihren Urlaub in Anspruch nehmen möchte, muss sie dies nicht zwingend im laufenden Kalenderjahr tun, sondern kann frei entscheiden, ob sie ihn erst im Folgejahr nimmt. Der Urlaubsanspruch bleibt auch im Falle einer anschließenden Elternzeit der Mutter erhalten – selbst wenn diese sich über einen langen Zeitraum erstreckt.

Für die Elternzeit gelten jedoch abweichende Regelungen. Hier ist der Arbeitgeber sehr wohl berechtigt – wenn auch nicht verpflichtet –, den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin zu kürzen. Diese Möglichkeit hat er beim Mutterschutz nicht.

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